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Neue Treuhänder. Wie “Archiv” im deutschen Rechtssystem gerade umdefiniert wird.

(Titelbild: Regierungsentwurf des Archivgesetzes für Baden-Württemberg von 1986)

Auf der Ebene der rechtlichen Beratung und in der Gesetzgebung stehen die historischen Archive der Bundesrepublik einer scharfen Konkurrenz gegenüber: die Konkurrenz ist konsequent im Umgang mit Daten ausgebildet. Sie ist fachlich breiter aufgestellt als die Archive, die vorwiegend aus den historischen Wissenschaften rekrutieren. Und sie kommt den Ansprüchen der Wissensgesellschaft an gegenwärtige und historische Daten wesentlich weiter entgegen als die meisten Archive und auch Bibliotheken. Dies zeigt sich in letzter Zeit in einigen öffentlich zugänglichen Vorgängen in der Gesetzgebung.

Die Vorgänge stellen zum einen bewusst oder unbewusst Kollisionen mit dem Archivrecht her, zum zweiten schaffen sie weitere Ausnahmen vom Archivrecht. Weiter unten folgt etwas zur Bewertung der Änderungen, wie sie für ein archivisches Blog angemessen sein könnte.

Ein “Archiv für die Forschung” zu amtlichen Mikrodaten

Da sind zum einen die kürzlich vom Bundesministerium für Bildung und Forschung BMBF veröffentlichten Eckpunkte eines Forschungsdatengesetzes.1 Das Forschungsdatengesetz, so die Zusammenfassung, soll „die Grundlage für ein Micro Data Center schaffen und den Zugang zu Daten der öffentlichen Hand öffnen, vereinfachen und erweitern sowie Verknüpfungsmöglichkeiten schaffen; den Datenschutz forschungsfreundlicher gestalten und die besonderen Bedürfnisse der Forschung besser berücksichtigen [und] die Auffindbarkeit von Forschungsdaten verbessern.“

Die Regelungsabsichten des BMBF sind eigentlich begrüßenswert. Sie ignorieren aber einen Regelungsbereich, und zwar die bestehende Treuhänderschaft für Archivgut. Das sind Datenbestände, die zeitlich so weit von unserer Gegenwart wegliegen, dass ihre Bereitstellung seit Jahrhunderten besondere Fähigkeiten und seit den 1980er Jahren rechtliche Garantien erfordert. Daten der öffentlichen Hand, die nach einem gewissen Zeitraum nicht mehr für die primären Zwecke gebraucht werden, aber einen bleibenden Wert für die Gesellschaft haben, werden im Sinne der Grundsätze des Datenschutzes (Art. 5 DSGVO) an die staatlichen Archive als Treuhänderstellen überführt.

Diese Treuhänderposition der Archive wurde in den 1980er und 1990er Jahren im Bundes- und Landesrecht bewusst geschaffen, um eine missbräuchliche Verwendung der Daten durch ihre Ersteller zu minimieren, also das informationelle Selbstbestimmungsrecht zu Lebzeiten der Betroffenen bestmöglich zu verwirklichen. Die Treuhänderposition ist seit 2007 z.B. für Mikrodaten der amtlichen Statistik in einem Zusammenspiel der Statistischen Ämter und der Staatlichen Archive vertraglich verankert.2 Auch für Geodaten sind entsprechende Kommunikationsstrukturen bereits vorhanden.3 Der Zugang zu entsprechenden Archivdaten ist im Wege einer Interessenabwägung jederzeit möglich, wenn die Belange der antragstellenden Person oder wissenschaftliche Belange das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen überwiegen.

Das Schweigen des BMBF zu diesen Aspekten irritiert insbesondere deshalb, weil eine Passfähigkeit zur jüngeren EU-Gesetzgebung (PSI-Richtlinie 2019/1024) und EU Data Governance Act angestrebt wird. Im Data Governance Act schafft der EU-Gesetzgeber eine Rolle für sogenannte Datentreuhänder, die als vertrauenswürdige Stellen für den Datenaustausch oder die Bündelung innerhalb der gemeinsamen europäischen Datenräume sorgen sollen. Das neue EU-Recht stellt keine Verbindung zu bestehenden Treuhändersystemen her. Das darf die EU. Sie setzt Rahmenrecht, die Bundesrepublik hat es aber in ihre bestehenden Rechtssysteme einzupassen.

Weder das angesprochene Micro Data Center noch die geplanten Anpassungen ans Datenschutzrecht tragen den archivrechtlichen Regelungen Rechnung. Die vom RatSWD in seiner Stellungnahme zu den Eckpunktepapier vom 10.4.2024 gewünschte Einrichtung eines „Archivs für die Forschung“4 mit pseudonymisierten Forschungsdaten läuft, wie es jetzt formuliert ist, an der archivischen Infrastruktur vorbei. Ein Beispiel aus dem Ausland, wie es besser laufen könnte, ist das Social Sciences and Digital Humanities Archive, unterhalten vom Belgischen Staatsarchiv5.

Aufbewahrungsdauer für Gesundheitsdaten: 100 Jahre

Ein weiteres Beispiel, das der bisherigen Rechtsentwicklung für ältere Daten zuwiderläuft. Bisher durften Abrechnungsdaten der Krankenkassen der Bundesrepublik laut § 303d Sozialgesetzbuch V 30 Jahre lang im Forschungsdatenzentrum der Krankenkassen aufbewahrt werden. Im März 2024 wurde die Aufbewahrungsdauer für Gesundheitsdaten auf 100 Jahre (also quasi auf Dauer) heraufgesetzt.6 Auf Landesebene finden sich ähnliche Bestrebungen für Geodaten, wobei dort nicht eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist, sondern gleich eine Sonderzuständigkeit für die dauerhafte Erhaltung der Daten statuiert wird. In Nordrhein-Westfalen ist es schon seit geraumer Zeit so weit gekommen7, in anderen Ländern laufen Diskussionen darüber.

Musterverträge: “unbefristete Aufbewahrung” im Forschungsdatenzentrum

Ein letztes Beispiel. Das NDFI-Konsortium KonsortSWD hat Musterverträge zur Datenaufnahme und Datennutzung erstellt.8 Es besteht die Option einer unbefristeten Langzeitarchivierung, auch ist von Schutzfristen die Rede. Archivrechtliche Aspekte des Datenaufnahmevertrags fehlen aber, obwohl die Zwecke der Archivgesetzgebung darin teilweise berührt sind.

Ein auf dieser Grundlage erstelltes AIP im Repositorium irgendeiner Wissenschaftsrichtung wird wohl kaum mit Ablauf von 10 Jahren an ein Archiv im Sinne der Archivgesetze abgegeben. Das FDZ wird in den Verträgen in der Rolle eines Auftragsverarbeiters genannt. Die verantwortlichen Stellen bleiben also die forschenden Einrichtungen. Wie schaffen wir in den Mustern bei den forschenden Einrichtungen ein Bewusstsein dafür, dass am Ende einer bestimmten Frist, gleichgültig wie die Verträge mit den FDZ lauten, an die Rolle der Archive gedacht werden muss?

Mehr Freiheit für die Wissenschaft, aber wo bleibt die Freiheit historischer Daten?

In den Eckpunktepapieren und Stellungnahmen ist im Kontext Forschungsdatengesetz stets nur von einem Zugang für die Wissenschaft die Rede. Die Archivgesetze machen es anders, demokratischer. Alle irgendwie interessierten Menschen dürfen Einblick nehmen. Nur Daten, die noch lebende Personen betreffen, bedürfen laut den Archivgesetzen eines wissenschaftlichen Interesses, wenn eine Einsicht durch Dritte erfolgen soll. Sollten die Wissenschaften nicht auch ein wenig an die Nutzungsinteressen aller Bürger denken, der Bürger, die sie ja als Steuerzahler auch finanzieren?

Zur Bewertung der Entwicklungen

Es ist vermutlich nur eine Frage der Zeit, bis in immer mehr Bereichen der Daseinsvorsorge eine solche Verlängerung der Aufbewahrungsfristen gewünscht wird. Ebenso kann es nicht ausbleiben, dass ein an den Grundsätzen von Aktenkunde und Verwaltungsgeschichte geprägter Berufsstand an Bedeutung einbüßt. Selbst die Bibliotheken, die im höheren Dienst eine große berufliche Vielfalt repräsentieren, spüren einen Verfall ihrer Rolle.9

Das kommt vor in einem demokratischen Rechtsstaat, denn dieser ist anpassungsfähig. Was die Gesellschaft wünscht, wird vom Gesetzgeber umgesetzt. Der Gesetzgeber sorgt dabei nicht immer dafür, dass Gesetz A gut zu Gesetz B passt und Gruppe X (die historischen Archive) genauso gut dasteht wie Gruppe Z (Datenexperten in verschiedenen Wissenschaftsdisziplinen).

Für ihre Sichtbarkeit im Recht müssen die historischen Archive und ihre Nutzerinnen und Nutzer selbst sorgen, indem sie den Gesetzgeber entsprechend beeinflussen. Die Datenexperten stehen derzeit gegenüber den historischen Archiven besser da. Doch wer weiß, führt ein anderes Rekrutierungsverhalten und erneuerte Ausbildungsformen in den historischen Archiven bald zu einer neuen Generation datenaffiner Kolleginnen und Kollegen?

Egal ob das Wirklichkeit wird: Engagierte Archivleitungen können sich einige Stücke von der Forschungsdatenwelt sichern, wenn sie deutlich machen, wie sich die Nationale Forschungsdateninfrastruktur derzeit um das Überleben von Daten über die Lebensdauer von Hard- und Software hinaus kümmert – nämlich noch unzureichend.10 Es ist weltweit seit Jahrzehnten ausgemachte Sache, dass spezialisierte, vom Primärzweck der Datenherstellung entrückte Stellen die langfristige Echtheit, Unversehrtheit und Dauerhaftigkeit von Daten besser sicherstellen als die Datenproduzenten selbst. Wir haben darin mehr Erfahrung als neu hochgezogene “Archive für die Forschung”.

 

 
  1. https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/faq/240305_forschungsdatengesetz.html []
  2. https://www.bundesarchiv.de/DE/Content/Downloads/KLA/abschlussbericht-bewertung-statistikunterlagen.pdf?__blob=publicationFile []
  3. https://www.bundesarchiv.de/DE/Content/Downloads/KLA/leitlinien-geobasisdaten.pdf?__blob=publicationFile []
  4. https://www.konsortswd.de/wp-content/uploads/RatSWD-Stellungnahme-Eckpunkte-Forschungsdatengesetz.pdf []
  5. https://www.sodha.be/ []
  6. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__303d.html []
  7. § 1 Abs. 3 S. 2 VermKatG NRW, https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3320070525144653193 []
  8. Mustervertrag Datenaufnahme: https://doi.org/10.5281/zenodo.10406480, Mustervertrag Datennutzung: https://doi.org/10.5281/zenodo.10409864. []
  9. https://archive.is/20230703200118/https://www.goettinger-tageblatt.de/beruf-und-bildung/regional/sub-goettingen-plant-die-uni-abwicklung-und-zerschlagung-4Y2AOCGXNNCW7LGU3CUNWFORZU.html []
  10. https://zenodo.org/records/10822613, https://www.nature.com/articles/d41586-023-03935-1, https://blog.zbmed.de/automated-digital-preservation, https://unlockingresearch-blog.lib.cam.ac.uk/?p=3960 []

knaumann

Kai Naumann ist studierter Historiker, seit 2006 Archivar beim Land Baden-Württemberg, derzeit mit den Schwerpunkten Archivisches Recht und digitale Überlieferungsbildung. Er ist im DIMAG-Verbund, in KLA-Ausschüssen und bei nestor aktiv und unterrichtet u.a. an der FH Potsdam. Kai Naumann schreibt hier, soweit nicht anders gekennzeichnet, als Privatperson.

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knaumann (2. Mai 2024). Neue Treuhänder. Wie “Archiv” im deutschen Rechtssystem gerade umdefiniert wird. Archive 2.0. Abgerufen am 19. September 2024 von https://doi.org/10.58079/10sq3


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