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#IAD16: Archive und Menschenrechte

Vortrag im Universitätsarchiv Bayreuth anlässlich des International Archives Day am 9. Juni 2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

„Wer wird sicherstellen, dass diese Werte als Tatsachen verwirklicht werden?“, war eine Frage der Sprecherin im Film. Wie kommt das mit Archiven zusammen? Sollen sie sich angesprochen fühlen, oder sind sie nicht vielmehr Passivgrößen mit kaum wahrnehmbarer Verortung in verstaubten Nischen einer Kulturluxusgesellschaft?

Die Menschenrechte seien ein Erzeugnis der westlichen Kultur, sagte unser verstorbener Altbundeskanzler Helmut Schmidt in einem Fernsehinterview am 8. Februar 2014.[1] So erschreckend dieser Satz zunächst klingt, kommen wir doch nicht darum herum, ihm eine gewisse historische Verifizierbarkeit zuzusprechen. Ich denke, die Folgen, die sich aus diesem Hinweis für unsere heutige Gesellschaft in Deutschland ergeben, dürfen bereits genug Sprengkraft im Rahmen des Mottos des heutigen Internationalen Tags der Archive in sich tragen, um heute näher darauf einzugehen. „Archives, Harmony and Friendship“ lautet das offizielle Motto dieses Tages. Es klingt unglaublich, dass in unseren Tagen von Harmonie die Rede sein sollte. Deshalb geht es bei uns heute um Menschenrechte und damit um die terminologische Konkretisierung der Utopie von Harmonie und Freundschaft als Leitbegriffe menschlichen Zusammenlebens. . Beim Einlass erhielten Sie deshalb ein Exemplar der Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948: der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.[2] – Dies soll als Würdigung und Bekenntnis verstanden werden. –

Ich möchte noch einmal Bezug auf den Film nehmen. Haben Sie das auch gehört: „Wenn Sklaverei wirklich abgeschafft wurde, warum sind heute 27 Mio Menschen immer noch versklavt?“ Um zum Thema zu gelangen, muss ich mich auf den ersten Teil dieses Satzes beschränken, auch wenn es gefühllos und kalt sein mag. Die Sprecherin zieht es zumindest zum Schein in Zweifel, dass die Sklaverei tatsächlich abgeschafft worden sei! Können wir da mitgehen? Oder können wir widersprechen? Und wenn wir meinen, widersprechen zu können, dann auf welcher Grundlage? –

Und damit sind wir vollends beim Thema. Die Abschaffung der Sklaverei kann durch das oder die maßgebenden Dokumente bewiesen werden, die diese rechtliche Festsetzung beinhalten, sie juristisch konstatieren. Wo finden wir diese Dokumente?: in den Nationalarchiven der betroffenen Staaten, angefangen von der ältesten solcher Urkunden in Frankreich, entstanden infolge der Französischen Revolution, und von da an in den nachfolgenden Urkunden, verbreitet über die ganze Welt, wo? Noch einmal: in den Archiven. Unser Thema sind also Menschenrechte und Archive, die Frage nach der inhaltlichen Verbindung dessen, was äußerlich und formal bereits verbunden ist. Wir konnten sehen, dass rechtsetzende Urkunden in Archiven gepflegt werden, doch das auf den Inhalt bezogene Band zwischen den Archiven und dem durch die Urkunden gesetzten Recht gilt es nun freizulegen.

Menschenrechte als Kulturgüter in einer aufgeklärten Rechtskultur

„Archive dokumentieren und bewahren Entscheidungen, Handlungen und Erinnerungen. Archive stellen ein einzigartiges, unersetzliches kulturelles Erbe dar, das von Generation zu Generation weitergegeben wird. Archivgut wird von seiner Entstehung an so verwaltet, dass sein Wert und seine Aussagekraft erhalten bleiben. Als zuverlässige Informationsquelle stärkt Archivgut rechenschaftsfähiges und transparentes Verwaltungshandeln. Die Archive spielen eine wesentliche Rolle für die gesellschaftliche Entwicklung, da sie das individuelle und das kollektive Gedächtnis sichern und unterstützen. Der freie Zugang zu Archiven bereichert unser Wissen über die menschliche Gesellschaft, fördert die Demokratie, schützt die Bürgerrechte und verbessert die Lebensqualität.“ So steht es in der Einleitung der „Weltweiten Allgemeinen Erklärung über Archive“ des Internationalen Archivrats, also des weltweiten Fachverbands der Archivarinnen und Archivare aller Nationen.[3]

Am Ende dieses Dokuments zum archivarischen Berufsethos steht der Satz: „Daher verpflichten wir uns zur Zusammenarbeit, damit Archive dazu beitragen, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein zu fördern.“

Der humanitäre Gehalt dieser Aussagen besteht im Grundsatz in der Verknüpfung des Rechts auf Bewahrung von Kulturgütern und dem Recht auf Wissen und Zugang zu diesen Gütern.

Auf der Website der Human Rights Working Group, eines dem Internationalen Archivrat angegliederten Arbeitskreises, ist dazu die Rede von „to balance the right to control cultural heritage with the right to know.“ (http://www.ica.org/en/hrwg-activities-and-projects). Dazu ist es erforderlich, dass Archive danach streben, historisches Geschehen authentisch abzubilden, und nicht zu versuchen, historische Ereignisse subjektiv als mehr oder als weniger bedeutsam zu bewerten. Die sich hieraus ergebende archivwissenschaftliche Teildisziplin der so genannten „Bewertung“ gilt daher als die “Königsdisziplin” im Rahmen der archivarischen Aufgaben und Tätigkeiten. Die Bildung und Formung der Archivgutbestände muss demnach von der Intention geleitet sein, gesellschaftliche Entwicklungen angemessen zu spiegeln, wobei natürlich die Rollen der Akteure im Mittelpunkt stehen, für deren Überlieferungsbildung das jeweilige Archiv zuständig ist.

Die Zuständigkeit der Archive ist im öffentlichen Sektor durch Rechtsvorschriften geregelt. So ist für die städtischen Dienststellen in Hof das Stadtarchiv in der Trägerschaft der Stadt Hof zuständig, während die staatlichen Behörden ihr nicht mehr benötigtes Schriftgut an das Staatsarchiv Bamberg abgeben müssen, also an ein Archiv in der Trägerschaft des Landes. Für die Stellen der Bundesverwaltung gibt es das Bundesarchiv, das als ranghöchstes deutsches Archiv in der internationalen Landschaft in einer Reihe mit den Nationalarchiven der einzelnen Staaten steht.

Die besagten Kulturgüter, deren Kustoden in den Archiven walten sollen, sind mit ihrer Bezeichnung unter einen Begriff subsumiert, der der Interpretation bedürfte. Was sind diese Kulturgüter, und welche Hilfen gibt es, um sie als solche zu identifizieren? Wenn man vom so genannten „normativen Kulturbegriff“ absieht, so helfen rechtliche Vorgaben zur Bestimmung von Kulturgütern nicht weiter. Zwar gibt es im Kulturgutschutzgesetz einen eigenen Paragraphen über Archivgut, doch helfen die dortigen Formulierungen nicht viel weiter, zumal das Gesetz in erster Linie zum Schutz gegen Abwanderung von Kulturgut fungiert. In der Wissenschaftstheorie finden wir eine ganze Reihe von Kulturbegriffen, unter denen der so genannte totalitätsorientierte am besten zu dem passt, was der Intention einer Gesellschaft entspricht, wenn sie ihre Archive unterhält. Mit den Worten des Gießener Literaturwissenschaftlers Ansgar Nünning zeichnet sich der totalitätsorientierte Kulturbegriff „zum einen dadurch aus, dass er von ästhetischen Wertungen und Ausgrenzungen absieht und ‚ganze Lebensformen‘, d.h. die Gesamtheit der Denk-, Handlungs- und Wahrnehmungsmuster von Kollektiven in den Mittelpunkt rückt. Zum anderen ist er durch eine Anerkennung der Verschiedenartigkeit und Gleichwertigkeit von Kulturen und kulturellen Ausdrucksformen geprägt. Gemäß eines solchen nicht-normativen, ganzheitlichen Verständnisses, von dem bis heute z.B. die Anthropologie, Ethnologie und Volkskunde ausgehen, meint der Begriff ‚Kultur‘ den Inbegriff aller kollektiv verbreiteten Glaubens-, Lebens- und Wissensformen, die sich Menschen im Zuge der Sozialisation aneignen und durch die sich eine Gesellschaft von anderen unterscheidet.“[4] Legitimität, Legalität, Verfassungsmäßigkeit und somit auch Grund- und Menschenrechtsbezogenheit ist ein in sich nicht trennbares Merkmal von Rechtskultur, das unsere auf den Erträgen der Aufklärung und des christlich geprägten Humanismus gegründete abendländische Gesellschaft maßgebend als kultivierte Gesellschaft, als Kulturgesellschaft kennzeichnet. Und diese Kulturform zu sichern und zu dokumentieren ist ein wesentlicher und praxisnaher Auftrag der Archive so geprägter Gesellschaften.

Die archivalische Sicherung berechtigter Bürgerbelange

Lassen Sie uns die Theorie nun verlassen und uns an und in die Archive begeben und sehen, auf der Basis welcher Hilfsmittel und Instrumente dort die Bestandsbildung erfolgen kann!

Wir beginnen mit einem Blick in ein in der Nähe gelegenes Stadtarchiv und schreiten dann zügig ins abstraktere Allgemeingültige fort, um uns anschließend Beispiele aus der Praxis in aller Welt anzusehen! Die Hilfsmittel zur Bestandsbildung sind die den Auftrag des jeweiligen Archivs beinhaltenden Rechtsvorschriften, als da für das Stadtarchiv Hof die Bayerische Gemeindeordnung und die im Satzungsrang stehende Benutzungsordnung der Stadt Hof sind. [5]

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Die Kernaufgaben der öffentlichen Archive in Bayern sind im Bayerischen Archivgesetz aufgeführt, aus dem sie in die kommunalen Archivsatzungen übernommen werden.[6] Das Archivgesetz macht den Begriff der „Archivierung“ zum bestimmten Rechtsbegriff und füllt damit eine Lücke in der Gemeindeordnung, die diese Aufgabe nur nennt, aber nicht definiert. Auf diese Weise gelangt das staatliche Archivrecht in das kommunale.

Ähnlich, aber noch einfacher, verhält es sich bei den Universitätsarchiven in Bayern. Sie sind gleichermaßen als Archive für die Unterlagen der körperschaftlichen und der staatlichen Aufgaben der Universität zuständig. Rechtlich macht dies keinen allzu großen Unterschied, weil das Archivgesetz gleichermaßen für Staatsarchive wie für Archive staatlicher Körperschaften gilt. Die Umsetzung des Archivgesetzes in das Satzungsrecht der Universität wird damit fast nur noch zur Formalsache zur Vereinfachung des so genannten Innenverkehrs und des unmittelbaren Verhältnisses zwischen Nutzern und Archiv, ohne dabei größere Auswirkungen auf das archivarische Kerngeschäft zu haben.

Das Archivgesetz definiert, was Archivgut ist, und nur um solches kann es sich bei dem Kulturgut handeln, das sich in Archiven finden lässt. Kulturgut in Archiven ist demnach Archivgut. „Was kennzeichnet Archivgut?“, lautet die sich daraus ergebende Frage.

Eines der im Archivgesetz aufgeführten Merkmale von Archivgut ist, dass durch dessen Aufbewahrung so genannte berechtigte Belange Dritter gesichert werden sollen. Diese Dritten sind vor allem die Bürgerinnen und Bürger im Geltungsbereich der Rechtsnorm. Aus dem Kontext der weiteren Formulierungen in dem Gesetz kann man folgern, dass es sich bei diesen berechtigten Belangen vorwiegend um justitiable Informationen handelt, die dem Betroffenen ein Recht zu sichern in der Lage sein können. Mitte April haben wir uns an der Universität Bayreuth auf einer juristischen Tagung mit diesem Passus in den Archivgesetzen beschäftigt. Dabei wurde die Ansicht vertreten, dass die archivgesetzliche Verpflichtung zur Sicherung berechtigter Belange Dritter im Rahmen der Feststellung der so genannten Archivwürdigkeit sich nur auf solche Belange beziehe, die sich auf juristisch beweiserheblichen schriftlichen Niederschlag öffentlichen Handelns oder behördlichen Mitwirkens gründeten, auf den sich ein potentieller Anspruch gegen die öffentliche Hand stützen könnte. Das ist freilich im berufsethischen Kontext eine mögliche, aber nicht die einzig mögliche Meinung. Unter den Archivtheoretikern wie unter den praktizierenden Archivaren gibt es durchaus eine nicht zu unterschätzende Anzahl von Personen, die den Archiven auch aktiv-dokumentierende Aufgaben zuschreiben. Das Archiv wird dann zum Dokumentar der gesamtgesellschaftlichen Entwicklungen in seinem regionalen Einzugsbereich, wobei die Nähe der Entwicklungen zu den Handlungen der bestandsbildenden Akteure, der Behörden im Zuständigkeitsbereich des Archivs also, weiter als sonst in den Hintergrund tritt. Solche archivarischen Strategien gründen häufig auf so genannten Dokumentationsprofilen, die dann die Grundlage für die Struktur und den Inhalt der Archivbestände liefern. Wir kennen solche im Einsatz befindliche Dokumentationsprofile heute zum Beispiel in Stadt- und Gemeindearchiven und in Hochschularchiven.[7] Das Universitätsarchiv Bayreuth besitzt ein solches Profil als theoretisches Rahmenwerk und hat an einem demgegenüber sehr konkreten und in die Tiefe gehenden Dokumentationsprofil für die Auswahl von Studierendendaten aus der Studierendenverwaltung maßgebend mitgearbeitet, das in den nächsten Wochen als Empfehlung für die deutschen Universitäten veröffentlicht wird.

Die erwähnte Aufgabe der Sicherung berechtigter Belange Dritter bekommt ein humanitäres Kolorit, sobald Grund- oder Menschenrechtsverletzungen ins Spiel kommen. Wenn Sie sich an die eingangs zitierten Sätze aus der „Weltweiten Allgemeinen Erklärung über Archive“ erinnern, so ging es darin auch um die archivarische Verpflichtung zur Sicherung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Wie kann das erfolgen?

Archive können zur Sicherung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beitragen, indem sie  bei ihrer Bestandsbildung darauf achten, dass Verwaltungshandeln für nachfolgende Generationen transparent und nachvollziehbar bleibt. Notfalls müssen sie selbst dazu beitragen, Transparenz in die Bestände zu bringen.

Rabenalt_Folie

Die Sicherung der Aktenüberlieferung steht dabei zwar im Vordergrund, doch kann ein erster Schritt bereits die Sicherung geeigneter Pressedokumentationen sein, wie Sie auf der Folie zur Causa „Arthur Maria Rabenalt“ vom Frühjahr 1989 sehen. Dass sich Rabenalts Nachlass entgegen zahlreicher anderslautender im Internet zu findender Informationen nicht in der Universität Bayreuth befindet, sei hier nur am Rande angemerkt.

Der Auftrag zur Sicherung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit zielt auf die Abbildung der Handlungsweise der staatlichen Akteure ab. Wenn sie sich verfehlen oder sogar nicht rechtsstaatskonform verhalten, so soll die Spiegelung der entsprechenden Handlungen spätestens im Archiv offengelegt sein. Wir kommen somit dahin, dass selbst Archive in Unrechtssystemen das Unrecht, das die Träger der Archive begehen, quasi dokumentieren sollen. Doch ist insbesondere bei der Dimension grober völker- oder gar menschenrechtlicher Verbrechen die internationale archivische Kooperation gefragt. Die Armenienresolution des Deutschen Bundestages beispielsweise wäre ohne Archive nicht denkbar gewesen.

Marcharmenians

Armenier werden im April 1915 von osmanischen Soldaten aus Karphert (türkisch: Harput) geführt. (Original: Politisches Archiv des Auswärtigen Amtes, Bestand Konstantinopel 169)

Sie sehen hier ein Foto aus dem Politischen Archiv des Auswärtigen Amts, in diesem Kontext einem „Täterarchiv“. Über den Kontext der Entstehung der Fotosammlung im Politischen Archiv kann ich Ihnen allerdings nichts Näheres sagen.

Menschenrechtssicherung, Schriftgut und Archive: Beispiele

Ich möchte Ihnen nun ein paar aktuelle Beispiele zeigen, in denen sich die Grund- und Menschrechtsrelevanz vorwiegend administrativen, legislativen und judikativen Handelns mit potentiell archivwürdigem schriftlichen Niederschlag widerspiegelt. Sie werden merken, dass die Beobachtung von Infragestellungen der Menschenrechte im scheinbar Kleinen und Unspektakulären beginnt.

Die bereits erwähnte Human Rights Working Group weist in ihrem monatlichen Newsletter auf Geschehnisse in aller Welt hin, bei denen der Bezug zwischen Menschenrechtsverletzungen und dem Potenzial von Archiven oder Archivgut ersichtlich wird. Ich möchte einige Beispiele zur Illustration bringen und danach auf einschlägige Spezialarchive und insbesondere das Archiv des Internationalen Suchdienstes in Bad Arolsen eingehen.[8]

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Im diesjährigen März-Newsletter wird u.a. das Internationale Straftribunal für das ehemalige Jugoslawien an den Pranger gestellt.Als bedenklich sieht man die Begründung für den Freispruch des Führers der serbischen Nationalisten, Vojislav Seselj, auf der Grundlage von „insufficient evidence“ an. Diese impliziert die Möglichkeit des Mangels an beweiskräftigen Unterlagen und somit in der Konsequenz die Möglichkeit der rechtswidrigen Beseitigung archivwürdiger Dokumente.

Ebenfalls in Verbindung mit dem Tribunal steht der Fall der ehemaligen Sprecherin des Tribunals Florence Hartman. Sie war zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil sie in einem von ihr veröffentlichten Buch die „confidential“-Klassifizierung der Akten des Obersten Verteidigungsrats von Serbien als „improper“, also als unzulässig oder wenigstens unangemessen, bezeichnet hatte. Man muss dazu wissen, dass eine Klassifizierung als „confidential“ zum Verschluss bzw. zur Sperrung der Akten für die wissenschaftliche Auswertung führt. Nachdem Frau Hartman die Geldstrafe nicht zahlte, war sie für fünf Tage inhaftiert worden. Etwas später wurde die Klassifizierung zurückgenommen.

Unter der Rubrik „Medical records“ – medizinische Akten – berichtet die Working Group über ein Projekt der in Kalifornien ansässigen Firma „Ambry Genetics“, eines weltweit führenden Unternehmens auf dem Gebiet der medizinischen Genetik mit einem besonderen Schwerpunkt auf dem so genannten „open scientific exchange“. Diese an sich gut klingende Zielsetzung führte in diesem Jahr dazu, dass genetische Daten aus medizinischen Tests von etwa 10.000 Teilnehmern öffentlich zugänglich gemacht werden sollten. Die Betroffenen waren darüber nicht informiert worden. Dies ist ein klassischer Fall von verknüpften personenbezogenen Informationen in einer Datenbank, die sowohl einzeln für sich als auch in dieser Verknüpfung einerseits einen hohen Nachnutzungwert, andererseits aber auch ein hohes Schutzinteresse der betroffenen Personen in sich bergen.

Weiter wird von einer Bekanntgabe des Schweizer Bundesarchivs berichtet. Demnach habe man nun einen Teil der Akten des “Claims Resolution Tribunal of the Holocaust Victim Assets Litigation against Swiss Banks and other Swiss Entities” erhalten. Dieses Tribunal hatte seine Arbeit bereits 2012 eingestellt. Es war mit der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen überlebender Opfer von nationalsozialistischer Verfolgung und ihrer Angehörigen befasst. Die öffentliche Zugänglichmachung der Akten ist nun für Ende 2016 vorgesehen.

Über eine in der deutschen Öffentlichkeit wenig beachtete Entwicklung in Frankreich berichtete die Zeitung „The Guardian“. Dort wird nun das Archiv des Geheimdienstes aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs geöffnet. Unter den Akten befinden sich auch die Unterlagen des Geheimdienstes des französischen Vichy-Regimes und der französischen Resistance. Als Hunderte von Akten ohne ein erkennbares Gliederungssystem waren sie bereits 1999 an das Archiv des Verteidigungsministeriums übergeben worden, weshalb bis heute nur erst die Hälfte der Akten katalogisiert werden konnte. Historiker, die bereits Einsicht genommen haben, berichteten über Bereinigungen in einigen Akten, unter anderem in der des früheren Präsidenten François Mitterand. Auf diese Bereinigungen hinzuweisen bleibt auch fernerhin ein Auftrag an das Archiv im Sinne der Schaffung und Wahrung von Transparenz.

Ein Bespiel aus Südafrika: Wie wir in Bayern ein themenspezifisches Informationsfreiheitsgesetz haben, das sich auf Unterlagen zum Umweltwesen erstreckt, so gibt es in Südafrika ein solches, das sich auf die Unterlagen bezieht, die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Rückverlegung des Parlamentssitzes nach Pretoria entstanden sind. Paradoxerweise wurde nun den am meisten Betroffenen, den zur Miete in dem ehemaligen und nach dem Willen der Regierung erneut künftigen Parlamentsgebäude wohnenden Parteien, diese Akteneinsicht verweigert. Hier zeichnet sich der Beginn eines Circulus vitiosus ab. Um den Betroffenen die Wahrung ihrer Rechte gegenüber dem Staat auch später nicht zu ermöglichen, wird die Regierung mittelfristig die Akten in eine Geheimhaltungsstufe setzen “müssen”. So werden sie auch nach ihrer Archivierung im Nationalarchiv nicht zugänglich und damit nicht prozessfähig. Der rechtsstaatswidrige Zustand kann so verstetigt werden.

http://www.niod.nl/en/projects/gacaca-archive-project-phase-one

http://www.niod.nl/en/projects/gacaca-archive-project-phase-one

In Ruanda haben wir es mit einem Genozid der Zeitgeschichte zu tun. Derzeit läuft dort ein Kooperationsprojekt mit dem Niederländischen Institut für Kriegsdokumentation und Genozidforschung (NIOD) zur Einrichtung eines historischen Archivs für die Dokumentation des Genozids von 1994 anhand archivalischer Quellen. Im Mittelpunkt stehen dabei die Prozessakten der „Gacaca-Courts“. Diese Gerichte waren von der ruandischen Regierung von 2005 bis 2012 allein zur Aufarbeitung des Völkermords eingesetzt worden.

Wir finden in den Newsletters seitenweise Nachrichten, die sowohl über Maßnahmen zur Förderung der Grund- und Menschenrechte als auch über Menschenrechtsverletzungen berichten. Vermehrt zeigen sich auch die Meldungen aus und über den sog. „Islamischen Staat“. Dies reicht von Forderungen geflüchteter Opfer nach einer systematischen Dokumentation der Gräueltaten dieser Terroristen bis hin zu Berichten über laufende Maßnahmen von Wissenschaftlern, die sich mit der Aufnahme jener ikonoklastischen und die eigene Religion vor der Welt stultifizierenden Kulturgutzerstörungen beschäftigen und sie unter anderem auf der Grundlage historischer Archivdokumente rekonstruieren.

Die Beispiele, die Sie gehört haben, haben zum Teil einen engen Bezug zum Umgang mit amtlichem Schriftgut vor seiner Archivierung, also zu einem Zeitpunkt, in dem es sich noch in den Behörden seiner Entstehung befindet und noch im Kontext aktiven behördlichen Handelns steht. Dieser so genannt vorarchivische Bereich wird traditionell als ein Gebiet betrachtet, das von den Archiven bereits beobachtet und notfalls proaktiv betreten wird, um eine den Grundzügen der Verfassung genügende Selbstkontrolle und Kontrollierbarkeit der Verwaltung einzufordern.

Darüber hinaus existieren aber auch echte Archive, deren Aufgabe in der Hauptsache darin besteht, Menschenrechtsverletzungen zu dokumentieren und Opfern in unterschiedlicher Hinsicht beizustehen.

Archive der Unrechtskulturen

In einem 2009 erschienen Führer zu den größeren Archiven, deren Zweck in der Verwahrung und Zugänglichmachung von Unterlagen, die Menschenrechtsverletzungen dokumentieren, besteht, sind auch zwei Archive in Deutschland genannt:[9]

Das eine ist das Archiv des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR. Dieses Archiv besteht ausschließlich aus Unterlagen dieser Behörde. Es ist kein Archiv, das darüber hinaus weitere Sammlungen anlegt. Es erteilt Auskünfte, unterstützt Forschungsvorhaben ausschließlich aus und mit diesem Archivgut. Dieses Archiv dokumentiert eine Unrechtskultur und fortwährende Grund- und Menschenrechtsverletzungen. Es dient der Rehabilitation der Opfer und der Überführung der Täter.

www.its-arolsen.org

www.its-arolsen.org

Das andere in dem Führer genannte Archiv in Deutschland ist das Archiv des Internationalen Suchdienst oder International Tracing Service (kurz ITS) in Bad Arolsen. Dieses ist ganz anders als das der BStU aufgebaut. Das Archiv des ITS ist eine große Anzahl von archivischen Sammlungen, die vom ITS im Laufe seiner siebzigjährigen Geschichte zusammengetragen und zusammengestellt worden sind: Quellen über Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, über Inhaftierte in Konzentrationslagern, über Zwangsarbeiter in der deutschen Wirtschaft und Nachweise zu Überlebenden der nationalsozialistischen Verfolgung. Ich war dort über vier Jahre lang Abteilungsleiter und möchte Ihnen dieses Archiv im Folgenden näher vorstellen.

Der International Tracing Service

Der Internationale Suchdienst hat die Aufgabe, Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung und deren Angehörigen zu dienen, indem er ihr Schicksal mit Hilfe seines Archivs dokumentiert und die wissenschaftliche Forschung unterstützt und befördert sowie Erinnerungsarbeit leistet. Der Kreis der Personen, deren Schicksale sein Archiv dokumentiert, sind Deutsche und Nichtdeutsche, die in nationalsozialistischen Konzentrations- oder Arbeitslagern oder in anderen Inhaftierungsstätten gefangen gehalten wurden, oder Nichtdeutsche, die infolge des Zweiten Weltkriegs verschleppt worden sind. Außerdem ist der ITS nach wie vor als weltweit agierender aktiver Suchdienst nach vermissten Personen tätig.

Im Jahr 2015 erhielt der ITS Anfragen von über 15.000 Personen aus 77 Ländern. Davon fielen etwa 50 Prozent in den Bereich des so genannten humanitären Mandats. Das heißt, dass es sich um Anfragen von Opfern und Angehörigen zum Zwecke der Schicksalsklärung, Genealogie und mit der Bitte um aktive Suche nach Vermissten handelte.[10]

Die Geschichte des ITS

Die Ursprünge des ITS finden wir in der Umwandlung der Abteilung für Internationale Angelegenheiten im Britischen Roten Kreuz in London in ein Suchbüro, ein Tracing Bureau, im Jahr 1943. Dieses Suchbüro gilt als die Keimzelle des Internationalen Suchdienstes. Ein zentrales Suchbüro für infolge des Kriegs vermisste Personen wurde vom Obersten Hauptquartier der Alliierten Streitkräfte (Supreme Headquarters Allied Expeditionary Forces, SHAEF) am 15. Februar 1944 errichtet. Die Bezeichnung „Central Tracing Bureau“ behielt die Vorgängereinrichtung des ITS bis 1947. Dieses Büro bewegte sich mit der Frontlinie von London nach Versailles und von dort nach Frankfurt am Main. Neben der Suche war es zu seiner zentralen Aufgabe geworden, Verschleppte wieder in ihre Heimat zurückzubringen, vor allem die vielen aus den Händen der Nazis befreiten ausländischen Staatsangehörigen.

Da es sich dabei nun mehr um eine humanitäre als eine militärische Angelegenheit handelte, wurde das Central Tracing Bureau unter die Leitung der Vereinten Nationen, genauer unter die Leitung der United Nations Relief and Rehabilitation Administration (UNRRA), gestellt. Unter ihr wurden Millionen nichtdeutscher Flüchtlinge und Deportierter in ihre Heimat zurück gebracht. Doch bald zeigte sich ein Problem, in dem Politik und humanitäre Arbeit der Alliierten in Konkurrenz gerieten: Viele Osteuropäer wollten partout nicht in ihre Heimat zurück, weil sie dort Prozesse, Verfolgung und Verspottung befürchteteten, als vermeintliche Kollaborateure mit den Deutschen. Ihre Furcht war begründet, doch war es den westlichen Alliierten nicht möglich, den osteuropäischen Regierungen den Rechtsanspruch auf Herausgabe ihrer Staatsangehörigen zu verwehren.

Am 30. Juni 1947 wurde die UNRRA aufgelöst, und einen Tag später war das Central Tracing Bureau Teil der International Refugee Organisation (IRO), unter deren Ägide es am 1. Januar 1948 in „International Tracing Service“, kurz ITS, umbenannt wurde. Das ist bis heute seine offizielle Bezeichnung. Daneben kennt man den ITS auch in den amtssprachlichen Übersetzungen, im Deutschen als „Internationaler Suchdienst“ und im Französischen als „Service International de Recherche“. Die Übernahme durch die IRO brachte eine „signifikante Auswirkung auf das Mandat“ des ITS mit sich. Die amerikanische Historikerin Jennifer Rodgers, die die Geschichte des ITS in ihrer Dissertation behandelt, schreibt von einer umfassenden politischen Zielsetzung, die mit der Auswahl der IRO verbunden war: „Der sowjetischen Beteiligung an den Aktivitäten wurde ein Ende gesetzt, da Moskau nicht willens gewesen war, die IRO politisch anzuerkennen.“ Die Neuausrichtung habe eine Dominanz der USA „im Hinblick auf die politische Gestaltung und eine stärkere Zusammenarbeit mit den deutschen Behörden“ nach sich gezogen. Und das zu einem kritischen Zeitpunkt, während des Kalten Kriegs. Dadurch seien die Spannungen zwischen dem humanitären Auftrag und der politischen Tagesordnung der westlichen Regierungen noch weiter verschärft worden. Der Weg des ITS in den kommenden Jahrzehnten war von diesen Faktoren geprägt.[11] Die Satzung der IRO integrierte den ITS als eine zentrale Einrichtung, die mit ihrer Arbeit die Kernaufgaben der IRO an den Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung wahrnahm. Es ging nun nicht mehr nur um Rückverbringung in die Heimat, die so genannte Repatriierung. Die IRO ermöglichte den Displaced Persons die Emigration, auch dann, wenn sie aus Osteuropa stammten. Ein Set so genannter „valid objections“ wurde niedergeschrieben, Tatbestände, bei deren Vorliegen eine Repatriierung nicht erzwungen werden durfte. Displaced Persons erhielten von der IRO verschiedene Arten von Unterstützung, zum Beispiel berufliche Trainingsmaßnahmen. Bis heute besitzt der ITS die Unterstützungsanträge aus DP-Camps in mehreren Staaten, mit denen die Displaced Persons Care and Maintenance der IRO beantragten und damit in vielen Fällen das Emigrationsverfahren einleiteten. Im ITS-Archiv befindet sich Überlieferung dazu bis hin zu den Schiffslisten, auf denen die Namen derer zu finden sind, die am Ende tatsächlich Deutschland in Richtung ihres neuen Resettlement verließen.

Bevor die IRO ihr Mandat 1952 niederlegte und aufgelöst wurde, kam der ITS bereits im April 1951 unter die Leitung der Alliierten Hochkommission für Deutschland (Allied High Commission for Germany, HICOG). Die weitere Fürsorge für Displaced Persons übernahm die Bundesrepublik Deutschland. Die HICOG veranlasste zum ersten Mal eine Inventur der Archivsammlungen, die bis dahin im ITS aufgebaut worden waren. Ein zweibändiger Katalog von Unterlagen aus den Registraturen der Konzentrationslager war das Ergebnis.

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Der ITS war inzwischen zum zentralen Archiv für personenbezogenes Schriftgut aus den NS-Inhaftierungsstätten, also Konzentrationslagern, Arbeitslagern, Zuchthäusern usw. geworden. Sowohl Originale aus den Konzentrationslagerverwaltungen als auch Abschriften und Zusammenstellungen von Erhebungen und Interviews, die die Alliierten und Unterstützungsorganisationen unmittelbar nach der Befreiung, oftmals noch vor Ort, angefertigt hatten, gelangten in sein Archiv. Hinzu kamen weitere Unterlagen, die zunächst in Kriegsverbrecherprozessen verwendet worden waren und dann im Original oder in Kopie ebenfalls zum ITS kamen.

Außerdem gab es eine Reihe von Offerten auch seitens Archiven, wenn man meinte, dass bestimmte Unterlagen für den ITS interessant seien. Auf diese Weise erhielt er zum Beispiel kistenweise Akten von Kriegsgerichtsverfahren der Wehrmacht gegen ausländische Hilfswillige. Der größte Teil der Akten wurde an die Nationalen Suchbüros der betroffenen Staaten übergeben. Bis heute besitzt der ITS aber die Akten von den Kriegsgerichten der Ostfront. Wegen des Kalten Krieges hatte es keine Kontakte mit Osteuropa gegeben, so dass diese Akten nicht weitervermittelt werden konnten. Etwa seit Herbst 2012 kann mittels eines Online-Findbuchs in dem Bestand im Internet recherchiert werden.

Neben dem Suchdienst und neben der Schicksalsklärung kamen allmählich neue, zusätzliche Aufgaben auf den ITS zu. Bereits 1949 war in der US-Besatzungszone ein erstes Entschädigungsgesetz in Kraft getreten, 1953 folgte das Bundesentschädigungsgesetz. Der ITS lieferte mit seinem 1950 veröffentlichten Catalogue of Camps and Prisons die Grundlage für die Berechtigungsprüfung der deutschen Entschädigungsbehörden. Dazu erhielt er nun Anfragen von Betroffenen und Behörden, die entsprechende Nachweise einholten. Im Zuge der Nachweisausstellungen entstand auch eine enge Zusammenarbeit mit dem in Arolsen eingerichteten Sonderstandesamt. Das Sonderstandesamt Arolsen ist das einzige Standesamt, das den Tod vermisster KZ-Insassen beurkunden darf. Oftmals konnten und können die Urkunden nur auf Häftlingsnummern ausgestellt werden, weil die Namen der Personen nicht mehr zu ermitteln waren bzw. sind. Die Kooperation mit dem ITS, der an der gleichen Straße direkt gegenüber sein Hauptgebäude hat, unterliegt einer eigenen Regelung.

Die wachsende Anfragenzahl in Bezug auf Kompensationsregelungen war ein Grund dafür, dass der ITS dazu überging, sich aktiv um den Erwerb weiterer Dokumente für seine Sammlungen zu bemühen. Dieses Bestreben erhielt seit 1955 enormen Aufwind. In diesem Jahr hatte das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK, ICRC) auf der Grundlage der so genannten Bonner Verträge über den Internationalen Suchdienst das Management des ITS übernommen. Die strategische Leitung wurde gleichzeitig einem Gremium von Delegierten von neun, später elf Regierungen übertragen. Die Regierungen der USA, der Niederlande, des Vereinigten Königtums von Großbritannien und Nordirland, die Regierungen von Frankreich, Belgien, Luxemburg, Deutschland, Polen, Italien, Griechenland und Israel sind in Gestalt des so genannten Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst das Leitungsgremium des ITS. Ihre Arbeit fußt auf internationalen Verträgen. Das Rote Kreuz hat sich zum Ende des Jahres 2012 aus seiner Funktion zurückgezogen. Dafür hat das Bundesarchiv eine neue Rolle als institutioneller Partner des ITS eingenommen. Mit der Neuorganisation des Jahres 1955 erhielt der ITS ein explizites Mandat zur Sammlung, Ordnung, Konservierung und Zugänglichmachung von thematisch einschlägigem Archivgut. Die Zugänglichmachung erstreckte sich allerdings nur auf Vertreter der Signatarregierungen und auf Betroffene. Zugänglichkeit für Forschungszwecke war nicht vorgesehen.

Die Sammlungen des ITS

Der Aufbau der knapp 21 Regalkilometer umfassenden Sammlungen und Archive nahm seit 1945 immer festere Gestalt an und lässt sich bis heute in fünf Bereiche unterteilen:

  1. Sammlungen zu Inhaftierungsstätten,
  2. Sammlungen zu außerhalb von Inhaftierungsstätten Verfolgten (das betrifft vor allem Unterlagen, die Auskunft über Namen und Einsätze ehemaliger Zwangsarbeiter geben). Enthalten sind Schriftstücke deutscher Behörden, Firmen usw., die die Ausführung der Alliiertenbefehle zur Erfassung von Ausländern in Deutschland während und nach dem Krieg belegen. Ferner beinhaltet diese Gruppe eine große Sammlung von Personaldossiers, die der ITS zu jeweils einzelnen Personen zusammengestellt hat.
  3. Sammlungen zu Verhältnissen Verfolgter nach dem Krieg (das betrifft Unterlagen zu so genannten Displaced Persons, zu Deportierten und Flüchtlingen auf Grund von Verfolgung). Diese Sammlungen sind vor allem aus eigenen Akten auf Grund eigener Zuständigkeit beim ITS oder seinen Vorgängern entstanden. Die umfangreichsten Teile sind hier die DP-Registrierkarten, die IRO-Akten zur Unterstützung von DPs zur Vorbereitung auf die Emigration und das so genannte Kindersucharchiv.
  4. Sammlung von Sachaktenvorgängen zur ergänzenden Dokumentation personenbezogener Sammlungen oder als thematische Sammlung zwecks historischer Hintergrundinformation zu personenbezogenen Sammlungen.
  5. Das Verwaltungsarchiv, darunter ca. 3 Millionen Fallakten aus der Anfragenbeantwortung des ITS.

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Das zentrale Findmittel für den Suchdienst war und ist die Zentrale Namenkartei, die aus ca. 50 Millionen Karteikarten zu ca. 17 Millionen Personen besteht und seit einigen Jahren komplett digitalisiert und in einer Datenbank recherchierbar ist. Die Fallbearbeitung durch die Mitarbeiter des ITS, einschließlich der Einsichtnahme in die Archivalien, kann heute komplett elektronisch am Rechner erfolgen. Die Kartei und die Originaldokumente des ITS wurden 2013 in das UNESCO-Register “Memory of the World” aufgenommen.

Seit 2007 ist das Archiv des ITS für Forschungszwecke öffentlich zugänglich. Eine Neugestaltung der Bonner Verträge, die vor allem auf den Einsatz der USA zurückzuführen ist, machte das möglich. Sperrfristen gibt es nurmehr für die drei Millionen Fall- bzw. Anfrageakten. Diese sind erst 25 Jahre nach ihrer Entstehung frei zugänglich. Für die übrigen Bestände gelten keine Zugangsbeschränkungen. Jeder Nutzer wird schriftlich dazu verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte Betroffener bei der Auswertung der Archivalien gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu beachten. Die Sammlungen sind fast vollständig digitalisiert und werden daher ausschließlich zur elektronischen Nutzung auf dem PC im Leseraum vorgelegt. Diese Form der virtuellen Nutzbarmachung birgt ein enormes Potential unter anderem auch für die Methodik der Archiverschließung. Vielleicht haben Sie gestutzt, als ich gerade sagte, dass die Nutzer die jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften einhalten sollen. Dazu müssen Sie wissen, dass jede Signatarregierung das verbriefte Recht hat, eine komplette digitale Kopie der ITS-Bestände zu erhalten und in einer von ihr benannten Institution zur öffentlichen Nutzung bereitzustellen. Davon haben neben den USA und Israel inzwischen Polen, Belgien, Großbritannien, Frankreich und weitere Länder Gebrauch gemacht. Der Nutzer hat das nationale Recht des Staats zu beachten, in welchem er das Archiv des ITS nutzt.

Scattered Archives

www.ehri-project.eu

www.ehri-project.eu

Meine Damen und Herren, ich komme zum Schluss. Sie haben heute sicher einen Eindruck gewonnen, was Archive leisten können, um Recht und Rechtsstaatlichkeit zu dienen, um Grundrechte zu sichern und Menschenrechtsverletzungen ahndbar zu machen. Dennoch gibt es einen Zustand, in dem sich Archivgut befinden kann, der seine Auswertbarkeit erheblich erschwert, wenn nicht zuweilen gar unmöglich macht. Es ist der Zustand des Verstreutseins. Ursprünglich Zusammengehöriges wurde in den Handlungen und Wandlungen der Weltgeschichte in zahlreiche Archive zerstreut, abhängig von der Anzahl der Akteure, die in dem Archivgut oder im Zusammenhang mit den Erzeugern des Archivguts historische Rollen einnahmen. Der eine oder die andere von Ihnen hat vielleicht schon einmal vom  so genannten Moskauer Sonderarchiv gehört, in dem sich Unterlagen deutscher Reichsbehörden in nicht zu unterschätzendem Umfang befinden. Die Entwicklung geht heute dahin, dass Archive ihre Informationen über ihr Archivgut in großen Online-Portalen zusammenführen, so dass Recherchen nicht mehr nur in einem Archiv, sondern in einer großen Anzahl von Archiven gleichzeitig durchgeführt werden können.

Für die Archive, die Material zum Holocaust bergen, ist dafür 2010 unter der Bezeichnung “European Holocaust Research Infrastructure (EHRI)” ein umfassendes EU-Projekt gestartet worden, das über ein reines Archiv-Portal weit hinausgeht. Die Grund- und Menschenrechtsverletzungen im Holocaust an den Juden stehen im Zentrum dieser virtuellen Forschungsinfrastruktur, die neben anderen darin bereitgestellten Modulen weit ausgreifende Suchvorgänge nach Archivgut und Überlieferungskontexten ermöglicht, die die Forschung zum Holocaust nicht nur fördern, sondern ihr auch neue methodische und interdisziplinäre Wege ebnen.

Mit einem kurzen Film über die Ursachen dieses Projekts von 2010 möchte ich meinen Vortrag beenden und danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. Ich hoffe, dass Sie heute mit dem Bewusstsein nach Hause gehen, dass Archive durchaus Aktivgrößen in einer demokratischen Rechtskulturgesellschaft sind.

[1] https://www.youtube.com/watch?v=Nr-qThlvSIM

[2] www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf

[3] http://www.ica.org/sites/default/files/UDA_Sept%202013_press_GE.pdf.

[4] Ansgar Nünning, Vielfalt der Kulturbegriffe, 2009 (http://www.bpb.de/gesellschaft/kultur/kulturelle-bildung/59917/kulturbegriffe?p=all) (Abruf: 7.5.2016).

[5] http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO, https://www.stadt-hof.de/hof/media/files/rathaus/ortsrecht/323-1.pdf.

[6] http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayArchivG.

[7] http://www.bundeskonferenz-kommunalarchive.de/empfehlungen/Arbeitshilfe_Dokumentationsprofil.pdf, http://archive20.hypotheses.org/693.

[8] http://www.ica.org/en/archives-and-human-rights-latest-news.

[9] http://www.ica.org/sites/default/files/Report_Gonzalez-Quintana_EN.pdf.

[10] https://www.its-arolsen.org/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung-detail/news/detail/News/anfragen-um-mehr-als-25-prozent-gestiegen/.

[11] Jennifer Rodgers, „Das Erbe der Menschheit“: Der Internationale Suchdienst, 1942-2008. In: Jahresbericht des ITS für 2011.

Karsten Kühnel

Wiss. Archivar am Bundesarchiv-Lastenausgleichsarchiv (Bayreuth)

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Karsten Kühnel (9. Juni 2016). #IAD16: Archive und Menschenrechte. Archive 2.0. Abgerufen am 15. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/ck66


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